Bei Gefahrguttransporten per Lkw im Nachbarland sind gegebenenfalls zusätzliche Bestimmungen zu beachten.
(mih) Die zuständigen Behörden der Niederlande haben gemäß Abschnitt 1.9.4 ADR ergänzende Vorschriften für Gefahrguttransporte mit Lkw bekannt gegeben, die bei der UNECE abrufbar sind. Im ersten Kapitel sind Restriktionen genannt, die nur nationale Beförderungen betreffen. Die Bestimmungen im zweiten Kapitel hingegen gelten für alle Gefahrguttransporte auf niederländischem Gebiet.
Die Regelungen betreffen unter anderem das Be- und Entladen, Tunnelbeschränkungen (beispielsweise wurde der Michiel de Ruijtertunnel in Amsterdam der Kategorie D zugeordnet), das Verhalten bei bestimmten Wetterbedingungen sowie den Fährverkehr.
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