Ab 1. Januar 2024 dürfen zwei zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR nicht mehr angewendet werden.
(mih) Ab 1. Januar 2024 dürfen zwei zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR nicht mehr angewendet werden:
M315 – Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist (als Ersatz bereitet Belgien die M355 vor)
M316 – Betriebsdruck von Flaschen aus Verbundwerkstoffen, die für die Beförderung von Wasserstoff (UN 1049) vorgesehen sind
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