Deutschland zeichnet die M289 und M290. Sie erlauben Vorgriffe auf das ADR 2017 bei der Beförderung von UN 3257 für Straßenmarkierungen und der Beförderung infizierter Tiere.
(mih) Deutschland hat zwei von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR gezeichnet (die Bekanntmachung im VkBl. steht jeweils noch aus).
M289 – Beförderung erwärmter Stoffe zum Zweck der Aufbringung von Straßenmarkierungen (gültig bis 31. Dezember 2016). Abweichend von den Vorschriften in Tabelle A ADR für UN 3257 und in Übereinstimmung mit der neuen Sondervorschrift 668, die im ADR 2017 zu finden sein wird, unterliegen die betreffenden Stoffe nicht dem ADR, wenn die genannten Bedingungen erfüllt sind. Alle anderen relevanten ADR-Regelungen sind einzuhalten.
M290 – Beförderung infizierter Tiere (gültig bis 31. Dezember 2016). Abweichend von den Vorschriften in Abs. 2.2.62.1.1 und 2.2.62.1.12.1 ADR 2015 ist es möglich, die neuen Regelungen in diesen beiden Absätzen, wie sie im ADR 2017 zu finden sein werden, anzuwenden. Alle anderen relevanten ADR-Regelungen sind einzuhalten.
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