Das LBA hat konkretisiert, welche Angaben im Schulungszertifikat enthalten sein müssen.
(mih) Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat die „Kommentierung/Auslegungen zu den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2022-2-713“ in der Revision 4 mit Datum vom 4. September 2024 bekannt gemacht. Darin sind Erläuterungen zum Competency-based Training and Assessment (CBTA) enthalten, somit Anforderungen an die Schulung von Personen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter im Zusammenhang stehen.
Neu in der Revision 4 ist ein Kommentar zu den Punkten 2.7.2 g) „Schulungsnachweise/Beurteilung (Assessment)“ und 2.8 „Beurteilung“. Demnach muss im „Schulungszertifikat […] das Datum der letzten Beurteilung (Assessment) sowie die Information, durch wen diese Beurteilung durchgeführt wurde, aufgeführt werden.“
Die Auslegung des LBA dazu lautet: „Hier kann die Person, die das Assessment durchgeführt hat, namentlich benannt werden. Es ist ebenfalls ausreichend, wenn die Organisation, die das Assessment durchgeführt hat, benannt wird, um evtl. Datenschutzvorgaben zu genügen.“
Die vorherigen Kommentare betreffen ebenfalls die Punkte 2.7.2 und 2.8 sowie die Punkte 3 „Qualifikation von Ausbildern“, 7 „Kostenerhebung“ und 6.1.1 „Schulungsprogramme“.
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