Das LBA geht davon aus, dass PK 1- und PK 6-Schulungen nicht kombiniert werden dürfen. Inhaber eines PK 6-Zertifikats müssen sich daher fragen, ob dies für die eigene Tätigkeit geeignet ist.
(mih) Mit einer Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2-238-16 vom 21. Januar 2016 hatte das Luftfahrtbundesamt (LBA) das Thema „Schulungsanforderungen an die betroffenen Personenkreise bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr“ neu geregelt und die seit 2005 geltenden Regelungen (NfL 36/05) ersetzt. Zusätzlich hatte das Sachgebiet Gefahrgut des LBA eine Kommentierung der neuen Regelungen veröffentlicht.
Das LBA geht davon aus, dass die Tätigkeiten von Versendern und Personal der Annahmekontrolle so unterschiedlich sind, dass die Schulungen für die Personalkategorie (PK) 1 und PK 6 nicht kombiniert werden dürfen. Inhaber eines Zertifikats der PK 6 müssen sich daher fragen, ob das vorliegende Zertifikat für die eigene Tätigkeit geeignet ist. Sofern man als Versender tätig wird, ist ein Wechsel in die PK 1 erforderlich. Sofern man das PK 6-Zertifikat für den Status „IATA-Luftfrachtspediteur“ benötigt, kann es sinnvoll sein, beide Zertifikate zu halten.
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