Nachdem kürzlich ein Aluminium-Gaszylinder nach der Beförderung in einem Flugzeug von Großbritannien nach Dubai in einem Lagerhaus explodiert ist, werden Versender gewarnt, solche Behälter für Stoffe zu verwenden, die Ethylchlorid als Bestandteil enthalten, z.B. als UN3161, Liquefied gas, flammable, n.o.s.
Packing Instruction 200 der IATA-DGR besagt, dass Gaszylinder aus Aluminium-Legierungen für die Beförderung von reinem Ethylchlorid der UN1037 nicht zugelassen sind. Grundsätzlich gilt zudem, dass Transportgut und Umschließungsmaterial nicht miteinander reagieren dürfen. Sobald nun Ethylchlorid auch nur als Bestandteil eines Gasgemisches in Betracht kommt, sollten Versender prüfen, ob die verwendeten Gaszylinder aus Aluminium(-legierung) bestehen. Eine entsprechend negative Bestätigung sollten sie den Beförderungspapieren beifügen.
Sowohl die US-amerikanische Behörde PHMSA als auch die britische Luftfahrtbehörde CAA prüfen derzeit ein generelles Verbot von Aluminiumbehältern für die Beförderung von Ethylchlorid enthaltenden Gasgemischen.
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