Lithium-Ionen-Flugzeug-Batterien dürfen vorübergehend nicht als Luftfracht in Passagierflugzeugen befördert werden.
(mih) Die International Civil Aviation Organization (ICAO) hat das Addendum No. 1 zu den Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (TI) veröffentlicht. Es bezieht sich auf die Ausgabe 2013-2014 der ICAO-TI (Doc 9284).
Danach gilt die Sondervorschrift A51, die einen neuen Wortlaut erhält, nun nicht mehr bei Beförderungen von UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien (einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien). Sie ist bei UN 2794 Batterien, nass, gefüllt mit Säure (elektrische Sammler) und UN 2795 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Alkalien (elektrische Sammler) anwendbar. Lithium-Ionen-Batterien waren erst zum 1. Januar 2013 in die Sondervorschrift A51 integriert worden, um den Luftfahrtunternehmen mehr Flexibilität bei der Beförderung dieser Batterien zu ermöglichen.
Somit dürfen Lithium-Ionen-Flugzeug-Batterien vorübergehend nicht als Luftfracht in Passagierflugzeugen befördert werden. Die endgültige Zustimmung zu dieser Änderung durch das ICAO Council wird im Laufe dieses Monats erwartet.
Hintergrund sind Untersuchungen der USA und Japans zu zwei Vorfällen, deren Ergebnisse abgewartet werden sollen: Vor kurzem hatte eine solche Batterie in einem in Boston abgestellten Flugzeug Feuer gefangen, und Rauch, der sich an Bord eines Flugzeugs in einer Batterie entwickelt hatte, hatte dieses zu einer Notlandung im japanischen Takamatsu gezwungen.
Die International Air Transport Association (IATA) hat diese Änderung ebenfalls in die 54. Ausgabe der englischen Fassung der Dangerous Goods Regulations (DGR) übernommen (Addendum 2).
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