Bekannte Versender im Lufttransport behalten ihren Status während eines Übergangszeitraums von drei Jahren auch ohne erneuerte Sicherheitserklärung. Dies gab das Luftfahrt-Bundesamt bekannt.
(ak) Wer am 28. April 2010 von einem Reglementierten Beauftragten als Bekannter Versender anerkannt war, muss seine Sicherheitserklärung nun entgegen einer anderslautenden Mitteilung des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) vom März vorerst doch nicht erneuern. Das LBA kündigte an, die Anerkennung dieser Bekannten Versender bis einschließlich 25. März 2013 zu dulden.
Dem liegen neue Durchführungsbestimmungen der Europäischen Union zugrunde: Nach einem Beschluss der Kommission vom 13. April 2010 gelten all diejenigen, welche zum Stichtag 28. April 2010 von Reglementierten Beauftragten anerkannt waren, für die Dauer der Gültigkeit der gezeichneten Sicherheitserklärung als Bekannter Versender. Die Zulassung gilt aber nur für den jeweiligen Betriebsstandort.
Nach Ablauf der Übergangszeit muss die Anerkennung nach Verordnung (EG) Nr. 300/2008 behördlich vorgenommen werden. Bekannte Versender werden dann in der "EG-Datenbank der Reglementierten Beauftragten und Bekannten Versender" erfasst. Das LBA wies darauf hin, dass die Anträge auf behördliche Zulassung frühzeitig vor Ablauf des Übergangszeitraums gestellt werden sollten, da es ansonsten insbesondere im letzten Jahr zu einem Antragsstau kommen könnte.
Als Bekannter Versender kommt derjenige in Betracht, der Güter zur Versendung per Lufttransport bestimmt und sie als Erster in den Sendungsverlauf bringt. Mit der Sicherheitserklärung verpflichtet er sich, bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit Dritte keinen Zugriff auf zu versendende Güter erhalten können.
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