Lithium-Batterie-Leitfaden überarbeitet

Die IATA hat den Leitfaden an die 58. Ausgabe ihrer Gefahrgutvorschriften für 2017 angepasst. Eine Vorschriftenauslegung ist allerdings strittig.

(mih) Der englischsprachige Leitfaden für die Beförderung von Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien (Lithium Battery Guidance Document) der International Air Transport Association (IATA) ist wieder auf dem neuesten Stand. Er wurde an den seit 1. Januar 2017 geltenden Rechtsstand der Gefahrgutvorschriften (Ausgabe 2017-2018 der ICAO-TI und 58. Ausgabe der IATA-DGR) angepasst. Der Leitfaden soll dabei unterstützen, die entsprechenden Gefahrgutbestimmungen für die Beförderung von Lithium-Batterien im Luftverkehr zu erfüllen.

Das 20 Seiten umfassende Dokument stellt Informationen über Begriffsbestimmungen, Klassifizierung, Verbote und Beschränkungen bereit. Zudem werden zahlreiche häufig gestellte Fragen (FAQ – Frequently Asked Questions) zu den Themen „Begriffsbestimmungen“, „Verpacken und Beförderung“ sowie „Vorschriften, um die Bauart zu prüfen“ beantwortet.

Der Leitfaden enthält aber offenbar eine strittige Auslegung bezüglich der Regelung von maximal zwei Versandstücken pro Sendung ohne Lithium-Batterie-Abfertigungskennzeichen gemäß Teil II der Verpackungsanweisungen 967 und 970. Nach Informationen von Lithium-Batterie-Service in München habe das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) erklärt, dass zwei Versandstücke pro Sendung bedeutet, dass auf dem Haupt-Luftfrachtbrief (MAWB – Master Air Waybill) wirklich insgesamt nur zwei Versandstücke stehen dürfen, also definitiv keine weiteren Nicht-Gefahrgut-Versandstücke auf demselben Luftfrachtbrief. Dies sei laut LBA auch die Position der International Civil Aviation Organization (ICAO). Im Leitfaden der IATA wird dies anders dargestellt.

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