Fahrräder mit Elektroantrieb sind keine Mobilitätshilfen und unterliegen den Gefahrgutvorschriften.
(mih) Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Sachgebiet Gefahrgut, weist in einem Informationsschreiben darauf hin, dass elektrisch angetriebene Fahrräder mit Lithium-Akkus/-Batterien nicht als Sport- oder Sondergepäck in einem Luftfahrzeug befördert werden dürfen, da es sich bei den Akkus/Batterien im Allgemeinen um Gefahrgut der Klasse 9 handelt.
Fahrräder mit Elektroantrieb sind laut ICAO-TI bzw. IATA-DGR keine Mobilitätshilfen, wie beispielsweise ein Rollstuhl, der bei eingeschränkter Bewegungsfreiheit eingesetzt werden kann. Die Lithium-Akkus/-Batterien dürfen nur als Fracht unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Gefahrgutvorschriften im Luftverkehr befördert werden.
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