Luftverkehr: neue Vorgaben für die Schulung

Das LBA hat die Anforderungen an die Schulung der betroffenen Personen komplett überarbeitet. U.a. sind Verpacker (Personalkategorie 2) nun länger zu schulen.

(mih) Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat die Anforderungen an die Schulung der betroffenen Personen bezüglich der Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr komplett überarbeitet. Sie wurden mit Datum vom 5. Dezember 2018 in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2-436-18 bekannt gemacht und gelten ab sofort; diese Fassung ersetzt die bisherige vom 20. Januar 2016 (NfL 2-238-16).

In der Bekanntmachung sind zum einen die Bedingungen für Gefahrgutschulungsprogramme festgelegt, unterteilt in:

  • Geltungs- und Anwendungsbereich
  • Genehmigung und fortlaufende Überprüfung
  • Schulungslehrplan; u.a. gilt eine neue Mindestdauer von Schulungskursen für Verpacker (Personalkategorie 2), die nun 16 Unterrichtseinheiten (UE) für die Grundschulung und 8 UE für die Wiederholungsschulung umfassen muss (zuvor: 8 bzw. 6 UE).
  • Prüfung
  • Schulungsaufzeichnungen
  • Inhalte von Schulungsprogrammen für Personal von benannten Postbetreibern.

Zum anderen sind die Anforderungen an die Qualifikation von Ausbildern beschrieben.

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