Schulungsanforderungen im Luftverkehr

Neben den Anforderungen der Schulungen nach Personalkategorien macht das LBA nun auch Anforderungen für CBTA-Schulungsprogramme bekannt

(ur) Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) hat eine Bekanntmachung über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Luftverkehr und die Anforderungen an die Schulung der betroffenen Personen mit Datum vom 2. Februar 2021 in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2-586-21 veröffentlicht, die ab sofort gültig ist. Diese Fassung ersetzt die Version (NfL) 2-436-18 vom 5. Dezember 2018.

In der Bekanntmachung enthalten sind die Bedingungen und Anforderungen für

  • Gefahrgutschulungsprogramme gemäß Personalkategorien,
  • Qualifikation von Ausbildern gemäß Personalkategorien sowie neu für die
  • Schulungsprogramme gemäß kompetenzbasierendem Ausbildungs- und Beurteilungskonzept (Competency-Based Training and Assessment – CBTA).

Weiter hat das LBA mit Datum vom 9. Februar 2021 eine Kommentierung/Auslegung zu den NfL 2-586-21 bekannt gemacht. In dem aktuellen 3-seitigen Dokument finden sich die Erläuterungen und die Auslegung des LBA zu den Punkten

2.4 (Qualifikationsnachweis Ausbilder),
2.4.1 (Nachweis umfassender Kenntnisse für die Personalkategorien 1, 3 und 6),
2.4.3 (Wiederholungsprüfung),
4.5 (Qualifikationsnachweis für Ausbilder der Tätigkeitsmodule (A), (C) und (F)),
4.5.3 (Wiederholungsprüfung),
6.1.6 (Online-Seminar-Termine und Teilnehmer).

In dem Dokument sollen laufend Kommentierung/Auslegungen zu den NfL 2-586-21 veröffentlicht werden.

 

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