LBA veröffentlicht eine Übersicht zu schulungspflichtigen Luftverkehrsbetrieben
(ur) Das Luftfahrtbundesamt (LBA) zeigt in einer Übersicht mit Stand vom 21. September 2020, welche Luftverkehrsbetriebe ein genehmigtes Gefahrgut-Schulungsprogrammen nachweisen müssen (Genehmigungspflichtige Gefahrgut-Schulungsprogramme für CAT / SPO / NCC / NCC-SPO / NCO). Dabei bezieht sich die Behörde auf die Verordnung (EU) Nr. 965/2012, ORO.GEN.005.
Gewerbliche Luftverkehrsbetriebe (Commercial Air Transport Operation, CAT Operation) müssen ein vom LBA genehmigtes Schulungsprogramm nachweisen, auch wenn sie kein Gefahrgut als Fracht befördern (s. Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ORO.GEN.005; ORO.GEN.110 (j)).
Sofern spezialisierte (SPO) und nicht gewerbliche (NCC / NCC-SPO) Betriebe Gefahrgut befördern, müssen sie ebenfalls ein genehmigtes Schulungsprogramm nachweisen.
NCC Betreiber, die keine gefährlichen Güter als Fracht gem. Verordnung (EU) Nr. 965/2012 SPA.DG.100 transportieren, benötigen keine Gefahrgutschulung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. Diese müssen jedoch anhand eines Schulungsprogramms sicherstellen, dass die Flugbesatzungen eine angemessene Schulung bzw. Unterrichtung über gefährliche Güter erhalten haben, damit sie "Nicht deklarierte gefährliche Güter" erkennen können, die von Passagieren oder als Fracht an Bord gebracht wurden (siehe auch ICAO T.I. Part 1 Chapter 1 §1.1.5).
In diesem Fall können Gefahrgutschulungen zur Anwendung kommen, die nicht vom LBA Sachgebiet Gefahrgut genehmigt wurden (s. Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ORO.GEN.005; ORO.GEN.110 (j) erster und zweiter Satz).
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