Bei gemischten Gefahrgutsendungen muss die Anzahl der Packstücke mit Lithium-Batterien im Beförderungsdokument angegeben werden.
(mih) In Anlehnung an Teil 5 Kapitel 4.1.2 ICAO-TI bzw. Abschnitt 8.2.3 IATA-DGR und insbesondere aufgrund der „Zusätzlichen Anforderungen – Teil II“ der jeweiligen Verpackungsvorschrift „muss jede Sendung von einem Dokument begleitet werden, das einen Hinweis enthält, dass:
Bei gemischten Sendungen, die Packstücke mit Lithium-Batterien und normale Fracht (nicht-eingeschränkt/not-restricted) enthalten, muss die Anzahl der Packstücke mit Lithium-Batterien im Beförderungsdokument (Luftfrachtbrief) angegeben werden. Ohne diese Angabe der zutreffenden Packstückzahl deklariert der Ersteller automatisch die komplette Sendung als Versandstücke mit Lithium-Batterien. Darauf weist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Sachgebiet Gefahrgut, hin.
Bei der Beförderung von Lithium-Batterien nach Teil II der Verpackungsvorschriften 965 bis 970 handelt es sich um Gefahrgutsendungen, die unter einem erleichterten Transportverfahren abgefertigt werden. Stimmen die Angaben im Luftfrachtbrief und die Kennzeichnung (Packstücke mit dem Kennzeichen Fig. 5-31 ICAO-TI bzw. Abb. 7.4.H IATA-DGR) von Gefahrgutsendungen nicht überein, können diese nicht zum Lufttransport akzeptiert werden.
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