USA: IATA weist auf Übergangsregelungen hin

Nachdem die aktuellen internationalen Gefahrgutvorschriften vorerst nicht das 49 CFR übernommen werden, empfiehlt die IATA, bei Beförderungen von Motoren und Lithiumbatterien Übergangsbestimmungen in Anspruch zu nehmen.

(mih) Nachdem die neue Regierung der USA das US-Department of Transportation (DOT) Ende Januar angewiesen hat, die Final Rule HM-215N vom 19. Januar 2017 zurückzuziehen, ist eine Harmonisierung der US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften im 49 CFR (Code of Federal Regulations) mit den aktuellen internationalen Gefahrgutregelwerken (19. Ausgabe der UN-Modellvorschriften, Amendment 38-16 des IMDG-Codes und Ausgabe 2017-2018 der ICAO-TI) auf unbestimmte Zeit verschoben.

Wie Lithium-Batterie-Service in München berichtet, hat David Brennan, Assistant Director Cargo Safety & Standards der International Air Transport Association (IATA), insbesondere mit Blick auf den Luftverkehr dazu Stellung genommen: Ziel dieser Final Rule sei es gewesen, die neuen, von den internationalen Gremien vereinbarten Bestimmungen – u.a. gelten sie seit 1. Januar 2017 für die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Luftweg – formal in das 49 CFR zu übernehmen. Dazu gehören z.B. die neuen UN-Nummern für Motoren und Maschinen (UN 3528 bis 3530), die neue Lithium-Batterie-Markierung und das neue Gefahrenkennzeichen für Lithium-Batterien (Klasse 9).

Durch die nicht umgesetzte Final Rule würden für gefährliche Güter, die nach, von, durch oder in den USA versandt werden, die alten Bestimmungen (Ausgabe 2015-2016 der ICAO-TI bzw. 57. Ausgabe der IATA-DGR) weiterhin gelten. Somit ließen sich die neuen UN-Nummern sowie die neue Markierung und das neue Kennzeichen für solche Beförderungen nicht nutzen.

Daher empfiehlt die IATA Versendern von Motoren, nicht die neuen UN-Nummern, sondern weiterhin UN 3166 zu verwenden. Dies sei laut Anmerkung in der Sonderbestimmung A208 bis 31. März 2017 möglich. Die Übergangsregelung sei zwar dafür vorgesehen, u.a. Versendern genügend Zeit zu geben, um ihre Systeme, Prozesse und Verfahren zu aktualisieren. Sie erlaube es aber auch, Motoren als UN 3166 gemäß den bestehenden Anforderungen im 49 CFR zu befördern.

Beim Transport von Lithiumbatterien rät die IATA dringend, anstelle der neuen Lithium-Batterie-Markierung (Abb. 7.1.C, 58. IATA-DGR) und des neuen Gefahrenkennzeichen für Lithium-Batterien (Abb. 7.3.X, 58. IATA-DGR) weiterhin das Abfertigungskennzeichen für Lithiumbatterien (Abb. 7.4.H, 58. IATA-DGR) und das Standard-Gefahrenkennzeichen für Klasse 9 (Abb. 7.3.W, 58. IATA-DGR) zu verwenden. Für diese gelte eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2018.

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