Tabelle 2.3.A der 63. Auflage (2022) der IATA-DGR veröffentlicht
(ur) Gefährliche Güter dürfen nicht von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck mitgeführt werden. Ausnahme: die in Tabelle 2.3.A der IATA-Gefahrgutvorschriften (IATA-DGR) gelisteten Gegenstände und Stoffe. Dabei sind im Handgepäck zugelassene gefährliche Güter auch „zum Mitführen am Körper“ erlaubt, außer wenn anderweitig vorgegeben.
Die ab 2022 (63. Ausgabe der IATA-DGR) gültige 2-seitige Liste kann nun in den Sprachversionen Englisch und Deutsch von den Internetseiten des Dachverbands der Fluggesellschaften heruntergeladen werden.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!