Ausgestellte Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN nach altem Muster
(ur) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich Folgendes geändert:
M032 (neu) – Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN, ausgestellt von Deutschland und Luxemburg – initiiert von Deutschland, gezeichnet von Frankreich.
Abweichend von den Vorschriften der Absätze 8.2.2.8.1 und 8.2.2.8.2 ADN in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.8.2 ADN werden Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, die seit dem 1. Januar 2022 von den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs in dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster neu ausgestellt wurden und werden, bis zum 31. Dezember 2022 als gültig anerkannt.
Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2022.
Bereits im Dezember 2021 hatte das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit einer Duldungserklärung bekannt gemacht, dass bei Bescheinigungen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Muster ausgestellt werden und die bis zum 31. Dezember 2022 befristet sind, kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung der sich daraus ergebenden Verstöße als Ordnungswidrigkeit nach § 47 Absatz 1 des OWiG (VkBl. 2021 S. 1180) besteht.
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