Ausnahme von der Prüfung der inneren Beschaffenheit des Druckgefäßes
(ur) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M349 – wiederkehrende Prüfung von geschweißten LPG-Stahlflaschen –, initiiert von Italien, gezeichnet von Frankreich.
Abweichend von den Vorschriften des Abs. 6.2.3.5.1 ADR sind wiederbefüllbare geschweißte Stahlflaschen, die für Beförderung von Flüssiggas (LPG) der UN-Nummern 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978 eingesetzt werden und die in Übereinstimmung mit EN 1439 befüllt wurden, von der Prüfung der inneren Beschaffenheit des Druckgefäßes gemäß Abs. 6.2.1.6.1 (b) ADR ausgenommen.
Diese Vereinbarung gilt für Flaschen, die mit LPG von hoher Qualität mit sehr geringem Verunreinigungspotenzial befüllt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn nur Flüssiggas verwendet wird, das dem Korrosionsverschmutzungsgrad nach ISO 9162:1989 entspricht.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 31. Dezember 2027.
Die Multilaterale Vereinbarung M349 löst die M308 ab, die am 31. Dezember 2022 endet.
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