Nationale Ausnahmen 2022

Nationale Ausnahmen für die Gefahrgutbeförderung auf Straße, Schiene und Binnenschiff aktualisiert

(ur) Die Europäische Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1095 vom 29. Juni 2022 zur „Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen“ bekannt gemacht (ABl. 2022 L 176 S. 33).

In 13 Staaten der EU gibt es bei der Gefahrgutbeförderung nun aktuell insgesamt 87 nationale Ausnahmen (davon 76 für den Straßenverkehr, zehn für den Schienenverkehr und eine für den Binnenschiffsverkehr).
Die in Anhang I Abschnitt I.3 (Straße), Anhang II Abschnitt II.3 (Schiene) und Anhang III Abschnitt III.3 (Binnenwasserstraße) der Richtlinie 2008/68/EG verzeichneten nationalen Ausnahmen wurden aktualisiert, da u.a. mehrere Mitgliedstaaten Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt hatten. Grundlage für die Ausnahmen ist Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.
Insgesamt sind Ausnahmen für folgende Staaten (Anzahl in Klammer) vorhanden:

Straße:
AT Österreich (1), BE Belgien (10), DE Deutschland (9), DK Dänemark (7), EL Griechenland (1), ES Spanien (2), FI Finnland (6), FR Frankreich (10), HU Ungarn (3), IE Irland (9), NL Niederlande (1), PT Portugal (4), SE Schweden (13).

Schiene:
DE Deutschland (5), DK Dänemark (1), FR Frankreich (2), SE Schweden (2).

Deutschland ist der einzige Staat, der bei zwei Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG verfährt: „(...) die örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird."

Binnenwasserstraßen:
Auf Binnenwasserstraßen gilt in Deutschland für die Beförderung gefährlicher Abfälle die nationale Ausnahme IW-bi-DE-1. Die Geltungsdauer ist auf den 30. Juni 2027 festgelegt.

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