BMAS aktualisiert SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
(ur) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Aktualisierung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit Datum vom 29.04.2021 (GMBl 2021 S. 622) bekannt gemacht.
Mit der Überarbeitung werden neben redaktionellen Änderungen ganze Abschnitte neu gefasst, angefügt und geändert. Nach dem Anhang: „Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen“ wurde ein neuer Anhang 2 „Einsetzbare Schutzmasken“ angefügt: Im Tabellenformat werden damit Maskentypen aufgezählt, die ausgewählt und benutzt werden können.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Andere Lösungen können bei abweichenden Rechtsvorschriften der Länder zum Schutz der Beschäftigten vorrangig in Betracht kommen. Es wird empfohlen, dass als Grundlage für das Schutzniveau die Rechtsvorschriften sich an den Anforderungen dieser staatlichen Regel orientieren.
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