Schüttgüter und Feuerlöschsysteme

Nicht alle Schüttgüter im Seeverkehr brauchen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem

(ur) Die Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr hat das Rundschreiben des Schiffssicherheitsausschusses MSC der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) MSC.1/Circ.1395/Rev.4, „Listen von Schüttgütern, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können oder bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist“, mit Datum vom 7. April 2021 in deutscher Sprache bekannt gemacht (VkBl. 2021 S. 467).
Als Anlage sind in dem Rundschreiben zwei Listen enthalten:

  • Liste 1 - Liste der Schüttgüter, die von einem fest eingebauten Gas-Feuerlöschsystem befreit werden können
  • Liste 2 - Liste der Schüttgüter, bei denen ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem unwirksam ist und für die ein Feuerlöschsystem, das einen gleichwertigen Schutz bietet, vorhanden sein muss

Die überarbeitete Fassung der Listen 1 und 2 gehen auf einen Vorschlag des Unterausschusses „Carriage of Cargoes and Containers“ zurück, der vom Schiffssicherheitsausschuss auf seiner 101. Tagung (5. bis 14. Juni 2019) geprüft und angenommen wurde. Das Rundschreiben MSC.1/Circ.1395/Rev.4 ersetzt die Vorgängerversion MSC.1/Circ.1395/Rev.3.

Ziel des Rundschreibens ist es, Behörden Entscheidungs-Leitlinien an die Hand zu geben. Es liegt jedoch in deren Ermessen, Ausnahmen für Ladungen, die nicht in Liste 1 aufgeführt sind, zu gewähren oder solche Ausnahmen nach SOLAS-Regel II-2/10 Absatz 7.1.4 mit Auflagen zu versehen.

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