Das BMDV hat den Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse) aktualisiert. Dies betrifft auch Schiffe, die gefährliche Güter befördern.
(mih) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat die „Elfte Bekanntmachung des Standes der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse)“ mit Datum vom 16. Januar 2025 veröffentlicht (BAnz AT 24.01.2025 B3).
Den Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse) hatte der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Seearbeitsgesetz (SeeArbG) in seiner Sitzung am 26. November 2024 durch Beschluss festgestellt. Diese Bekanntmachung gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SeeArbG ersetzt die Zehnnte Bekanntmachung vom 9. Januar 2024 (BAnz AT 13.02.2024 B11).
Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert, muss das Schiff gemäß § 4 Abs. 7 Gefahrgutverordnung See (GGVSee) mit den in Anh. 14 des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide – MFAG) aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet sein. Die Mittel zur Ersten Hilfe bei Unfällen mit gefährlicher Ladung (gemäß MFAG) sind in der aktuellen Bekanntmachung im Verzeichnis 5 der Anlage 2 unter der lfd. Nr. 27 aufgelistet.
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