Im Bundesgesetzblatt sind Änderungsanweisungen zur Gefahrgutverordnung See bekannt gemacht worden.
(ak) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat die Änderungen zur Gefahrgutverordnung See (GGVSee) in Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 68 vom 22. Dezember 2011 auf den Seiten 2780 ff. bekannt gemacht.
Sie enthalten zahlreiche Änderungen, die nicht nur redaktioneller Natur sind. So wird in § 4 Absatz 11 die Unterweisung des Schiffsführers und des für die Ladung verantwortlichen Offiziers näher geregelt. Der danach neu eingefügte Absatz 12 ist nun auch Landpersonal, das Aufgaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt, entsprechend zu unterweisen.
§ 8 Absatz 1 erhält eine neue Nummer 6, wonach der Versender eine Kopie des Beförderungsdokuments sowie der Beförderer oder sein Beauftragter eine Kopie der in Nummer 4 genannten Dokumente, des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufbewahren müssen.
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