Änderungen der GGVSee, GGAV und GGKostV vorgesehen

Das BMVI hat dem Bundesrat die zu erlassende „Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ zugeleitet.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat dem Bundesrat die zu erlassende „Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ zugeleitet. Die Artikelverordnung liegt als Drucksache 394/19 vom 28. August 2019 vor und wird nun in den Ausschüssen (federführend ist der Verkehrsausschuss) beraten.

Mit Art. 1 ist vorgesehen, die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) zu ändern: Insbesondere soll das Amendment (Amdt.) 39-18 des IMDG-Codes in Kraft gesetzt werden; es darf freiwillig bereits seit Anfang dieses Jahres angewendet werden (VkBl. 2018 S. 847). Zudem sollen weitere internationale Codes über die Beförderung gefährlicher Güter geändert werden.

In der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) soll die neue „Ausnahme 34 (M)“ hinzukommen (Art. 2). Darin werden Bedingungen für eine Freistellung für Gefahrgutbeförderungen festgelegt, die dazu dienen, Offshore-Anlagen und -Baustellen in Seegebieten zu versorgen, und die nicht in jeder Hinsicht die Anforderungen des IMDG-Codes erfüllen können.

Des Weiteren sind durch die Änderung des IMDG-Codes einige wenige Anpassungen in der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) erforderlich (Art. 3).

Die „Zwölfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ soll rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Davon sollen die Änderungen der Vorschriften hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten in § 27 GGVSee sowie die Änderung der GGAV ausgenommen sein.

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