Die Gefahrgutregel der BAM beschreibt Verfahren zur Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen zur Prüfung von Tanks nach GGVSee.
(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat die Gefahrgutregel „BAM-GGR 014 – Verfahren zur Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen zur Prüfung von Tanks nach GGVSee zur Beförderung gefährlicher Güter“ überarbeitet und in einer neuen Fassung mit Datum vom 26. Juni 2024 bekannt gemacht, die ab sofort anwendbar ist. Die Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung (Revision 8 vom 25. August 2020) sind farblich hervorgehoben.
Neu ist insbesondere folgender Hinweis mit Bezug auf die Gefahrgutverordnung See (GGVSee):
„Gemäß § 16 Abs. 2 GGVSee sind Benannte Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung [ODV] für die gleichen Prüftätigkeiten befugt, wenn sie nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 für nachfolgende Aufgaben akkreditiert sind:
1. Baumusterprüfungen, erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen und für Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach den Unterabschnitten 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
2. Baumusterprüfungen sowie erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfungen von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach den Absätzen 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 des IMDG-Codes.“
Zudem sind die erforderlichen Nachweise gemäß Abschn. 3.2 BAM-GGR 014 nun grundsätzlich elektronisch in Form von PDF-Dateien vorzulegen.
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