Am 1. Juni treten insbesondere neue und ergänzte Regelungen für die elektronische Anmeldung von gefährlichen Gütern in Kraft.
(mih) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen hat die Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung vom 29. April im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.GBl.) S. 280 bekannt gemacht. Damit wird die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719), aktualisiert.
Vollständig neu gefasst und insbesondere ergänzt wird § 41 „Anmeldung von gefährlichen Gütern“. Hier ist detailliert aufgeführt, welche Informationen über gefährliche Güter, die in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sowie in welcher Form dem Umschlagbetrieb und der Hafenbehörde elektronisch zu melden sind. Dabei wird unterschieden nach
In § 3 werden drei neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt: Meldung in elektronischer Form, Koordinierungsstelle für elektronische Schiffsmeldungen, Anlaufreferenznummer und Hafeninformationssystem. Zudem sind die Vorschriften für die „An- und Abmeldung von Fahrzeugen“ in § 6 komplett neu gefasst. Gleiches gilt für § 45 „Anmeldung von Tankschiffsladung“ Abs. 1 sowie für Anlage 1 Nr. 1 betreffend Schiffsanmeldungen. Anlage 1 erhält einen neuen Anh. A „Warenart“.
Die Änderungen treten am 1. Juni in Kraft.
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