Duldungsregelung für Schulungsbescheinigungen verlängert Gültigkeit der Zertifikate
(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Datum vom 31. März 2020 die „Beförderung gefährlicher Güter; Verlängerung der Geltungsdauer von Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr“ bekannt gemacht (VkBl. 2020 S. 262).
Danach wird auf die Verfolgung eines Verstoßes nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nummer 1 Buchstabe d der GbV (§ 47 Absatz 1 des OWiG) verzichtet, wenn der Schulungsnachweis zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. November 2020 endet und dessen Inhaber vor dem 1. Dezember 2020 eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 GbV bestanden hat.
Im Wortlaut
§ 9 Absatz 2 Nummer 1 (GbV):
„(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
1. vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeit des Unternehmens abgestellten Schulungsnachweises (…) ist“
§ 10 Nummer 1 Buchstabe d der GbV:
„Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Unternehmer (…)
d. entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist“
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