Das BMVI hat die „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern“ an das Amdt. 37-14 des IMDG-Codes angepasst.
(mih) Das Gefahrgutreferat des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat Änderungen des „EmS-Leitfadens – Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern“ mit Datum vom 22. Juli bekannt gemacht (VkBl. 2015 S. 486). Die Änderungen beziehen sich auf die Fassung der Bekanntmachung der amtlichen deutschen Übersetzung des EmS-Leitfadens vom 19. August 2013 (VkBl. 2013 S. 850).
Die Änderungen umfassen die Entschließung MSC.372(93) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), mit welcher das 37. Amendment (Amdt.) des IMDG-Codes im EmS-Leitfaden berücksichtigt wird, sowie weitere notwendige redaktionelle Korrekturen. Das Amdt. 37-14 des IMDG-Codes ist ab 1. Januar 2016 verbindlich anzuwenden, darf aber bereits seit Anfang 2015 freiwillig angewendet werden.
Die Änderungen betreffen u.a. die allgemeinen Hinweise zu „Feuer“ an Bord, wenn Stoffe der Klassen 4.2 oder 4.3 involviert sind. Das Feuer-Unfallmerkblatt Golf (F–G) „Mit Wasser reagierende Stoffe“ wurde neu gefasst. Zudem sind nun auch die jüngsten UN-Nummern 3507 bis 3526 in den Unfallmerkblättern berücksichtigt.
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