Entscheidend ist der Erdölanteil

Richtlinien regeln die Beförderung von Gemischen aus Erdöl und Biokraftstoffen übers Meer.

(ur) Mit dem Rundschreiben MEPC. 1/Circ. 761 hat der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) am 4. August 2011 (62. Tagung) die ”Richtlinien von 2011 für die Beförderung von Gemischen aus Erdöl und Biokraftstoffen” verabschiedet (VkBl. 3/2012, S. 94). 


Die Richtlinien gelten ab sofort für Schiffe, die diese Gemische, die unter Anlage I bzw. II des MARPOL-Übereinkommens fallen, als Massengut befördern. Die Richtlinien teilen die Gemische in drei Konzentrations-Klassen ein:
Biokraftstoffgemische mit einem Erdölanteil von 75 Prozent oder mehr unterliegen der Anlage I MARPOL, Biokraftstoffgemische mit einem Erdölanteil von mehr als einem Prozent, jedoch weniger als 75 Prozent unterliegen der Anlage II MARPOL und weiteren, in den Richtlinien aufgeführten Bedingungen. Biokraftstoffgemische mit einem Erdölanteil von einem Prozent oder weniger unterliegen der Anlage II MARPOL.

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