Das Kommittee zum Schutz der Meeresumwelt (MEPC.2) hat eine Liste vorläufig eingestuften flüssigen Massenguts bekannt gemacht. Ein Hinweis darauf erfolgte nun im Verkehrsblatt.
(ak) Im Verkehrsblatt Ausgabe Nr. 19 vom 15. Oktober 2009 ist auf Seite 674 unter der lfd. Nummer 171 eine Bekanntmachung des Marine Environment Protection Committee (MEPC.2) der IMO zum Rundschreiben 14 "Vorläufige Einstufung flüssiger Stoffe" veröffentlicht worden.
Das Rundschreiben der MEPC.2, welche für flüssige Stoffe zuständig ist, beinhaltet bislang noch nicht abschließend bewertete Produkte, die als Massengut befördert werden sollen. Diese werden nach einem durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO festgelegten Verfahren vorläufig bewertet. Auf dieser Grundlage können die beteiligten Parteien eine dreiseitige Vereinbarung ("Tripartite Agreement") über die Transportanforderungen abschließen.
Das neue Rundschreiben mit der Liste solcher Produkte ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Es wird in einem Sonderband veröffentlicht, den die Bezieher des Verkehrsblattes auf Anforderung beziehen können.
Bereits abschließend bewertete Flüssigkeiten sind im Gegensatz dazu in Kapitel 17 und 18 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) eingetragen. Ihre Verschmutzungswirkung wurde durch die GESAMP/ESPH-Gruppe überprüft, so dass entsprechende Transportgenehmigungen erteilt werden können.
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