MEPC.2/Rundschreiben 15 enthält eine Liste von flüssigen Stoffen, die als Massengut befördert werden sollen. Die Verschmutzungswirkung einer jeden Chemikalie ist darin vorläufig eingestuft worden.
(ak) Der Umweltausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO hat mit MEPC.2/Rundschreiben 15 eine Liste mit flüssigen Stoffen herausgegeben, die als Massengut transportiert werden sollen. Die Bekanntgabe für Deutschland erfolgte nun im Verkehrsblatt 13/2010 auf Seite 260. MEPC.2 (Marine Environment Protection Committee) ist für flüssige Stoffe zuständig.
Das Rundschreiben "Vorläufige Einstufung flüssiger Stoffe" beinhaltet bislang noch nicht abschließend bewertete Produkte, die als Massengut befördert werden sollen. Es war am 1. Januar 2010 in Kraft getreten und kann über den Verkehrsblatt-Verlag auf CD-ROM bezogen werden. Auf der Grundlage der vorläufigen Einstufung können die beteiligten Parteien eine dreiseitige Vereinbarung ("Tripartite Agreement") über die Transportanforderungen abschließen.
Bereits abschließend bewertete Flüssigkeiten sind im Gegensatz dazu in Kapitel 17 und 18 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) eingetragen. Ihre Verschmutzungswirkung wurde durch die GESAMP/ESPH-Gruppe überprüft, so dass entsprechende Transportgenehmigungen erteilt werden können.
Unter GESAMP ist die Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection bestehend aus Vertretern von IMO, FAO, UNESCO-IOC, WMO, WHO, IAEA, UN und UNEPzu verstehen.
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