Formalitäten beim Ein- und Auslaufen

Gesetz zur Erleichterung des Seeverkehrs (FAL-Abkommen)

(ur) Mit Zustimmung des Bundesrates hat der Bundestag mit Datum vom 28. Oktober 2020 das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) bekannt gemacht (BGBl. II 2020 S. 778). Es ist am 7. November 2020 in Kraft getreten.

Das Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs wurde am 9. April 1965 in London angenommen. Es dient der Erleichterung des Seeverkehrs beim Einlaufen, Aufenthalt und Auslaufen von Seeschiffen in und aus Häfen der Vertragsparteien. Die Bundesregierung hat das Übereinkommen am 9. April 1965 unterzeichnet, es ist am 24. September 1967 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Seitdem ist das Übereinkommen mehrfach geändert und erweitert worden.

In der geänderten Fassung des Übereinkommens wird unter anderem geregelt, welche Dokumente Behörden von den Reedern verlangen bzw. welche Dokumente den Behörden zum Verbleib bei ihnen übergeben werden müssen. Dazu gehört u.a. sowohl beim Ein- als auch beim Auslaufen eine Ausfertigung des Gefahrgut-Manifests, eingestuft als „(…) das grundlegende Dokument, das den Behörden die Angaben hinsichtlich gefährlicher Güter vermittelt.“ Dessen inhaltliche Anforderungen werden unter „2.8.1 Norm“ des Anhangs festgelegt. Darüber hinaus findet sich im Anhang 1 das Gefahrgut-Manifest als Formular (IMO FAL Formblatt 7).
Jedoch sollen die Behörden „nicht die Hinterlegung einer gesonderten Allgemeinen Erklärung, Frachterklärung, Besatzungsliste, Fahrgastliste und eines Gefahrgut-Manifests verlangen, wenn die in diesen Dokumenten enthaltenen Einzeldaten in den vor dem Einlaufen oder vor dem Auslaufen übermittelten Angaben oder im Schiffsmanifest enthalten sind“ (2.1.4 Empfehlung).

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