GGVSee: Durchführungsrichtlinien aktualisiert

Die Richtlinien bieten Erläuterungen zur aktuellen GGVSee und zum IMDG-Code in der Fassung des Amendment 36-12.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die überarbeiteten „Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See (GGVSee)“ vom 12. Mai im Verkehrsblatt (VkBl.) 2014 S. 450 veröffentlicht. Sie berücksichtigen die GGVSee in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2014 (BGBl. 2014 I S. 301) und den IMDG-Code in der Fassung des Amendment 36-12 (Entschließung MSC.328(90), amtliche deutsche Übersetzung, bekannt gegeben am 12. November 2012 im VkBl. 2012 S. 922). Gleichzeitig werden die Richtlinien vom 24. Juli 2012 (VkBl. 2012 S. 640) aufgehoben.

Die Richtlinien bieten Erläuterungen u.a. zu

  • § 1 Absatz 2 GGVSee – Abfälle, die im Betrieb des Schiffes angefallen sind,
  • § 1 Absatz 3 GGVSee – Bundeswehr und ausländische Streitkräfte,
  • § 3 Absatz 6 GGVSee – Übermittlung der Packliste für Feuerwerkskörper, mit Formblatt,
  • § 4 Absatz 10 GGVSee – meldepflichtige Ereignisse: Kriterien, Mengen und Meldungsmuster,
  • § 4 Absatz 11 GGVSee – Unterweisung über die Beförderung gefährlicher Güter,
  • § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2 GGVSee – Ausnahmen und zuständige Stellen für deren Erteilung mit Adressliste,
  • § 8 GGVSee – Dokumente und Regelwerke in elektronischer Form,
  • § 9 GGVSee – Auflistung der als verantwortlich angesehenen Gewerbetreibenden,
  • § 10 GGVSee – Bußgeldkatalog mit Bußgeldsätzen,
  • 7.1.4.4.2 IMDG-Code – Erläuterung des Begriffs „allgemein zugängliche Bereiche“.

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