Das BMVI hat dem Bundesrat die zu erlassende „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ zugeleitet.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat dem Bundesrat die zu erlassende „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ zugeleitet. Die Artikelverordnung liegt als Drucksache 675/17 vom 10. Oktober 2017 vor und wird nun im Verkehrsausschuss und im Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik beraten.
Mit Art. 1 ist vorgesehen, die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) zu ändern:
Da in der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) Widerspruchsverfahren bisher nicht berücksichtigt sind, fehlt ein Gebührentatbestand für die Zurückweisung von Widersprüchen gegen gebührenpflichtige Amtshandlungen im Sinne der GGKostV. Dies soll mit einer Anpassung laut Art. 2 behoben werden. Zudem ist vorgesehen, die Gebühr für die Zulassung alternativer Baumuster nach Abschn. 9.3.4 ADN von einer Rahmengebühr auf eine Gebühr nach Zeitaufwand umzustellen.
Die „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ soll rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Davon sollen die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten in § 27 GGVSee und die GGKostV-Änderungen ausgenommen sein.
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