GGVSee und GGKostV: Änderungen geplant

Das BMVI hat dem Bundesrat die zu erlassende „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ zugeleitet.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat dem Bundesrat die zu erlassende „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ zugeleitet. Die Artikelverordnung liegt als Drucksache 675/17 vom 10. Oktober 2017 vor und wird nun im Verkehrsausschuss und im Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik beraten.

Mit Art. 1 ist vorgesehen, die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) zu ändern:

  • Insbesondere soll das Amendment (Amdt.) 38-16 des IMDG-Codes in Kraft gesetzt werden; es darf freiwillig bereits seit Anfang dieses Jahres angewendet werden (VkBl. 2016 S. 718).
  • Zudem sollen weitere internationale Codes über die Beförderung gefährlicher Güter geändert werden.
  • Änderungen sind bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgesehen. Neu soll die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Zuständigkeiten erhalten.
  • Künftig sollen auch anerkannte Prüfstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b und c GGVSee und Benannte Stellen nach § 16 Abs. 2 GGVSee (Tanks) an dem Erfahrungsaustausch gemäß § 12 Abs. 2 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) teilnehmen müssen.
  • Pflichten: Der Versender und der Beauftragte des Versenders sollen sich vor der Übergabe verpackter gefährlicher Güter zur Beförderung fortan zusätzlich vergewissern müssen, dass die gefährlichen Güter nach Teil 2 IMDG-Code klassifiziert sind. Zudem soll die vorausgehende Prüfung, ob die Beförderung gefährlicher Güter verboten ist, erweitert werden. Letzteres soll auch die Pflichten des Beförderers betreffen. Bei einem Unfall sollen die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die zuständigen Stellen unverzüglich unterstützen und Auskünfte erteilen.

Da in der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) Widerspruchsverfahren bisher nicht berücksichtigt sind, fehlt ein Gebührentatbestand für die Zurückweisung von Widersprüchen gegen gebührenpflichtige Amtshandlungen im Sinne der GGKostV. Dies soll mit einer Anpassung laut Art. 2 behoben werden. Zudem ist vorgesehen, die Gebühr für die Zulassung alternativer Baumuster nach Abschn. 9.3.4 ADN von einer Rahmengebühr auf eine Gebühr nach Zeitaufwand umzustellen.

Die „Zehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ soll rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Davon sollen die Vorschriften über die Ordnungswidrigkeiten in § 27 GGVSee und die GGKostV-Änderungen ausgenommen sein.

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