Die IMO hat zahlreiche redaktionelle Korrekturen der Gefahrgutvorschriften für den Seeverkehr in der Fassung des Amdt. 38-16 bekannt gemacht.
(mih) Die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat zum englischen IMDG Code in der Fassung des Amendment (Amdt.) 38-16 zahlreiche redaktionelle Korrekturen veröffentlicht. Sie betreffen alle sieben Teile sowie Anh. A und den Index des Regelwerks.
Ein Teil der Korrekturen ist in der amtlichen deutschen Übersetzung vom 10. November 2016 (VkBl. 2016 S. 718; Beilage: Dokument Nr. B 8185) bereits berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die übrigen, für die amtliche deutsche Übersetzung relevanten Änderungen in Kürze im VkBl. bekannt machen wird.
Das mit ADR/RID/ADN 2017 harmonisierte Amdt. 38-16 des IMDG-Codes tritt am 1. Januar 2018 verbindlich in Kraft; Gefahrgutbeförderungen mit Seeschiffen gemäß Amdt. 37-14 sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt. Aufgrund einer Duldung des BMVI darf das Amdt. 38-16 freiwillig aber bereits seit Anfang dieses Jahres angewendet werden, um verkehrsträgerübergreifende Gefahrgutbeförderungen zu erleichtern (VkBl. 2016 S. 718).
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