Ob und wie Trenngruppen in der IMO-Erklärung anzugeben sind, führt immer wieder zu Diskussionen.
(mih) Derzeit wird laut Gefahrgut- und Gefahrstoffberatungsunternehmen GBK Global Regulatory Compliance über das Thema „Angabe der Trenngruppe in der IMO-Erklärung“ diskutiert, wenn im Seeverkehr festgestellt wurde, dass keine Trenngruppe zutrifft.
Gemäß bestehender Regelung in 3.1.4.2 IMDG-Code müsse der Versender einer unter eine allgemeine N.A.G.-Eintragung fallenden Ladung prüfen, ob eine Trenngruppe zutrifft und eine zutreffende Trenngruppe im Beförderungsdokument angeben. Ist keine Trenngruppe angegeben, bestehe derzeit keine Pflicht zur Angabe in der IMO-Erklärung.
Das soll laut GBK nun geregelt werden. Künftig sollen im IMDG-Code den UN-Nummern, bei denen keine Trenngruppe zutreffend ist, eine Sondervorschrift (SV) zugeordnet werden, welche die Erklärung fordert, dass keine Trenngruppe zutrifft. Der deutschsprachige Text dieser SV könnte etwa lauten: „Ergibt die Prüfung des Versenders nach 3.1.4.2, dass der Stoff, die Mischung, die Lösung oder die Zubereitung keiner Trenngruppe gemäß 7.2.5 zuzuordnen ist, ist dies im Beförderungsdokument anzugeben.“
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