Auch 2019/2020 gibt es wieder etliche Änderungen im IMDG-Code, die im 39. Amendment (Amdt. 39-18) festgelegt und bereits ab 1. Januar 2019 freiwillig anwendbar sind. In Deutschland werden sie sich erwartungsgemäß in einer Änderung der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) niederschlagen.
Die vielen punktuellen Neuerungen, die dieses 39. Amendment dem IMDG-Code beschert, können es in der Transportpraxis „faustdick“ in sich haben.
Hier schon mal eine kurze Übersicht mit Hinweisen zu einigen ausgewählten Änderungen! Sie basiert auf dem Artikel „Amdt. 39-18 in Sicht“ von Uwe Kraft im Gefahrgut-Magazin gefährliche ladung, Ausgabe Juli 2018.
Ausführlich und detailliert finden Sie das neue Reglement im neuen IMDG-Code 2019 von ecomed-Storck, der voraussichtlich ab Dezember 2018 erhältlich ist.
Bislang gab es im IMDG-Code die Einstufung in Klasse 9 UN 3363, die aber nur begrenzte Mengen gefährlicher Güter im Gerät erlaubte. Ergänzend gibt es nun zwölf neue UN-Nummern für größere Mengen von gefährlichen Gütern in Gegenständen, Geräten und Maschinen:
3537 bis 3548. Folgende Benennungen sind beispielsweise damit verbunden:
Bestimmte Proben organischer Stoffe können als energetische Proben unter UN 3223 und UN 3224 befördert werden, wenn sie entsprechend verpackt sind. Dazu gibt es neue Regelungen zur Klassifizierung und neue Sondervorschriften für die Verpackung.
Die Kriterien für die Zuordnung von Verpackungsgruppen gemäß der schädigenden Wirkung eines Stoffes auf lebendes Gewebe bleiben, wie sie sind. Nun werden jedoch alternative Methoden zur Bestimmung der Verpackungsgruppe eingeführt. Für Mischungen mit ätzenden Stoffen kann die Verpackungsgruppe alternativ zum Tierversuch nun auch mit Hilfe von Übertragungsgrundsätzen und/oder Berechnung bestimmt werden.
Änderungen gibt es bei etlichen Sondervorschriften, unter anderem zur
oder in den Sondervorschriften für
In die SV für defekte bzw. beschädigte Lithiumbatterien (SV 376) und Lithiumbatterien zur Entsorgung (SV 377) wird eine Bestimmung aufgenommen, dass im Beförderungsdokument ein Hinweis auf die Nutzung der SV erfolgen muss.
Daneben gibt es neue Sondervorschriften – unter anderem die
Neu im IMDG-Code 2019 ist: Bei allen n.a.g.-Eintragungen, bei denen der richtige technische Name durch das Wort „STABILISIERT“ zu ergänzen ist, sind immer die Staukategorie D und die besondere Stauanweisung SW1 zu beachten.
Somit gilt für diese Güter immer die Stauvorschrift „nur an Deck, geschützt vor Wärmequellen“ – egal, welche Angabe in der Gefahrgutliste bezüglich einer bestimmten UN-Nummer steht.
Bei Gegenständen der Unterklassen 1.1, 1.2 und 1.3 in den Verträglichkeitsgruppen C, D, E und F werden die bisherigen Staukategorien 05 und 04 in die Staukategorie 03 geändert.
Den Trenngruppen werden codierte Bezeichnungen zugeordnet, z. B. „SGG1“ für Säuren. Diese Bezeichnung wird in Spalte 16b der Gefahrgutliste bei den jeweiligen UN-Nummern aufgeführt. Somit lässt sich in der Gefahrgutliste des IMDG-Codes 2019 direkt erkennen, welcher Trenngruppe eine bestimmte UN-Nummer ggf. zugeordnet ist.
In der Gefahrgutliste steht jetzt durchgängig der Trenncode „SG36: ,Getrennt von‘ SGG18 – Alkalien stauen“ bei allen Einträgen für Stoffe, die gefährlich mit Alkalien reagieren. Alle Eintragungen für Stoffe, die gefährlich mit Cyaniden reagieren, erhalten den Trenncode „SG49: ,Getrennt von‘ SGG6 – Cyaniden stauen“.
Bisher ergab sich diese Trennanforderung nur einseitig aus den jeweiligen Eintragungen der Alkalien und Cyanide, die von Säuren zu trennen sind; umgekehrt war bei den Einträgen für die Säuren die erforderliche Trennung von Cyaniden bzw. Alkalien nicht zu erkennen. Die neuen „beidseitigen“ Trenncodes bei den Säuren machen die Trennanforderung damit jetzt noch klarer.
Selbstzersetzlichen Stoffen und organischen Peroxiden, die jeweils die Zusatzgefahr 1 haben, ist der Trenncode SG1 zugeordnet.
Durch eine neue Tabelle wird im IMDG-Code klargestellt, dass organische Peroxide mit Zusatzgefahren ohne Berücksichtigung dieser Zusatzgefahren zusammengeladen werden dürfen, wenn die Stoffe nicht gefährlich miteinander reagieren.
Bei den besonderen Stau- und Trennvorschriften für Containerschiffe wird der Wortlaut des IMDG-Codes so geändert, dass Container mit entzündbaren Gasen oder entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 23 °C an Deck horizontal mindestens 2,4 m und in vertikaler Projektion entfernt von Zündquellen gestaut werden müssen.
Damit wird klargestellt, dass ein Container mit den genannten entzündbaren Stoffen nicht in derselben vertikalen Reihe über einen Kühlcontainer gestaut werden darf – auch dann nicht, wenn der vertikale Abstand zwischen beiden Containern in der Reihe mehr als 2,4 m beträgt.
Neu sind
- die Verpackungsanweisungen P006 und LP03 für Gegenstände mit gefährlichen Gütern,
- P911 und LP906 für beschädigte Lithiumbatterien, bei denen die Gefahr einer gefährlichen Reaktion unter normalen Beförderungsbedingungen besteht, sowie
- LP905 für Prototypen und kleine Produktionsserien von Lithiumbatterien.
Es gibt nun im IMDG-Code einen komplett neuen Abschnitt 7.3.7 für Güterbeförderungseinheiten unter Temperaturkontrolle. Dadurch werden die Bestimmungen für polymerisierende Stoffe (bisher in 7.3.7.5) konsistenter in die Gesamtregelungen zur Temperaturkontrolle eingefügt.
… Punkte und konkrete Details, die sich durch das 39. Amendment im IMDG-Code ändern, finden Sie im Artikel „Amdt. 39-18 in Sicht“ von Uwe Kraft im Gefahrgut-Magazin gefährliche ladung, Ausgabe Juli 2018.
Die ecomed-Storck-Ausgabe des IMDG-Codes 2019 enthält den
Dieses international verbindliche Reglement für den Transport gefährlicher Güter auf dem Seeweg ist so komplex und umfangreich, dass Sie sich nicht auch noch mit schwer lesbaren Texten und Tabellen herumärgern sollten! Auch wenn es oft kleine, feine Details sind, die nur Profis auffallen – die sehr sorgfältig erstellten Texte und Tabellen in der IMDG-Code-2019-Ausgabe von ecomed-Storck sorgen ab Dezember 2018 für wohltuende Klarheit:
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