Das Bundesland legt neu fest, welche Datenverarbeitungssysteme für Meldungen nach der Hafenverordnung und der Hafengefahrgutverordnung zu nutzen sind.
(mih) Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern hat mit Datum vom 18. August bekannt gegeben, welche Datenverarbeitungssysteme für Meldungen nach der Hafenverordnung und der Hafengefahrgutverordnung zu nutzen sind (Amtsblatt M-V 2015 S. 526).
Danach sind die An- und Abmeldung von Wasserfahrzeugen sowie die Anmeldung einkommender gefährlicher Güter in einen Hafen Mecklenburg-Vorpommerns durch den Meldeverantwortlichen elektronisch über ein Hafeninformationssystem (siehe VkBl. 2015 S. 354) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen (Meldeclient des Bundes) einzugeben.
Die Meldung der landseitigen Einbringung gefährlicher Güter in den Hafen gemäß § 7 der Hafengefahrgutverordnung kann alternativ auch über andere geeinigte Wege erfolgen, z.B. per E-Mail, aber grundsätzlich in elektronischer Form.
Die Bekanntmachung ist am 8. September in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden die Bekanntmachung zum Hafeninformationssystem Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2007 (AmtsBl. M-V 2008 S. 22) und die Bekanntmachung über die Anmeldung zum Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen vom 28. Januar 2008 (AmtsBl. M-V 2008 S. 88) aufgehoben.
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