Pyrotechnische Gegenstände an Bord

Die BAM hat eine Ausnahme zur Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen als Teil der Schiffsausrüstung bewilligt.

(mih) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat die Ausnahmebewilligung Nr. 2-1473/17 zur Kennzeichnung von pyrotechnischen Gegenständen für die gewerbliche Seeschifffahrt vom 24. Mai 2017 bekannt gemacht (BAnz AT 28.06.2017 B2). Sie betrifft pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2 gemäß § 5 Abs. 2 Sprengstoffgesetz (SprengG) im Sinne der Richtlinie 96/98/EG vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung. Bei deren Kennzeichnung ist es entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 7 und 8 der Ersten Verordnung zum SprengG (1. SprengV) nicht erforderlich, das Alter und den Sicherheitsabstand anzugeben. Die übrigen Bestimmungen über die Kennzeichnung bleiben unberührt.

Die Ausnahmebewilligung beruht auf § 19 Abs. 1 der 1. SprengV.

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