Richtlinien zum IBC- und IGC-Code

Die BG Verkehr hat das IMO Rundschreiben MSC.1/Circ.406/Rev.1 in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht.

(mih) Der Schiffssicherheitsausschuss (Maritime Safety Committee – MSC) der International Maritime Organization (IMO) hat im Rundschreiben MSC.1/Circ.406/Rev.1 „Richtlinien über Interpretationen zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) und zum Internationalen Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC-Code), sowie zu den Richtlinien für die einheitliche Anwendung der Schwimmfähigkeitsanforderungen des IBC-Codes und des IGC-Codes“ veröffentlicht.

Die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) hat dieses Rundschreiben vom 29. Juni 1990 nun mit Datum vom 30. Januar 2015 im Verkehrsblatt (VkBl.) auf Seite 129 in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung kann als Sonderband auf CD-ROM (Bestell-Nr. C 8022) beim Verkehrsblatt-Verlag kostenpflichtig bezogen werden.

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