Änderungen im Handelsgesetzbuch und im Binnenschifffahrtsgesetz betreffen auch gefährliche Güter.
(mih) Der Bundestag hat das „Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts“ vom 20. April 2013 beschlossen. Es wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2013 I S. 831 bekannt gemacht und ist in wesentlichen Teilen am 26. April 2013 in Kraft getreten.
Mit Artikel 1 des Gesetzes wird das Handelsgesetzbuch (HGB) geändert, unter anderem wird das „Fünfte Buch – Seehandel“ neu gefasst. „Gefährliches Gut“ wird beispielsweise im gleichlautenden § 483 sowie in § 488 „Haftung des Befrachters und Dritter“ genannt.
Artikel 5 ändert das Binnenschifffahrtsgesetz. In § 5h Absatz 1 Satz 3 wird „gefährliches Gut im Sinne des Satzes 1“ mit Bezug auf das ADN und die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) definiert.
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