Zum IBC-Code gibt es eine neue Liste flüssiger wasserverschmutzender Stoffe mit vorläufiger Einstufung (MEPC.2/Circ.24).
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat das MEPC.2/Rundschreiben 24 „Vorläufige Einstufung flüssiger Stoffe“ mit Datum vom 14. Januar 2019 bekannt gemacht (VkBl. 2019, S. 98; Sonderband C 8023). Das neue Rundschreiben (MEPC.2/Circ.24 vom 1. Dezember 2018) des Marine Environment Protection Committee (MEPC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) mit der Liste der Produkte mit vorläufiger Einstufung ist am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten.
Im Kapitel 17 und 18 des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC-Code) sind die Produkte eingetragen, deren Verschmutzungswirkung durch die GESAMP/ESPH-Gruppe (Joint Group of Experts on the Scientific Aspects of Marine Environmental Protection/Evaluation of Safety and Pollution Hazards of Chemicals) abschließend bewertet wurde und für die auf dieser Grundlage Transportgenehmigungen erteilt werden können.
Bisher nicht abschließend bewertete Produkte, die als Massengut befördert werden sollen, werden nach einem durch die IMO festgelegten Verfahren vorläufig bewertet. Auf dieser Grundlage ist es möglich, eine dreiseitige Vereinbarung (Tripartite Agreement) über die Transportanforderungen zu schließen.
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