Tagebuch auf See

Was aufgrund von Rechtsvorschriften in das Seetagebuch eingetragen werden muss

(ur) Die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) hat die aktualisierten Tatbestände, „die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind“ mit Datum vom 29. März 2021 amtlich bekannt gemacht (VkBl. 2021 S. 416). Aktuell basieren die einzutragenden Tatbestände auf 23 Rechtsquellen wie internationale Übereinkommen und Codes, europäische Richtlinien sowie nationale Gesetze und Vorschriften. Darunter sind auch Regelungen, die Gefahrgut betreffen.

In das Seetagebuch werden demnach beispielsweise eingetragen:
Regelmäßig

  • Art und Umfang der Überwachung bei Beförderung gefährlicher Güter (§ 4 Absatz 6 Gefahrgutverordnung See (GGVSee));

Monatlich

  • Bericht über die Kontrolle der Atemschutzgeräte bei Schiffen, die Gase oder Chemikalien, die in den aufgeführten Codes namentlich genannt sind, als Massengut befördern
    (IBC-Code Kap. 14 Regel 14.2.6, IGC-Code Kap. 14 Regel 14.1.3, GC-Code Kap. XIV Regel 14.7);

Von Fall zu Fall

  • Vornahme von Veränderungen des Einstelldrucks der Sicherheitsventile an Ladetanks bei Schiffen, die Gase, die in den aufgeführten Codes namentlich genannt sind, als Massengut befördern (IGC-Code Kap. 8 Regel 8.2.7 i. V. m.  Regel 8.2.8; GC-Code Kap. VIII Regel 8.2.7);

  • Im Falle von Begasungen: Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Seetagebuch einzutragen (GefStoffV Anhang I Nr. 4.4.5 Abs. 4).


Außer den Tatbeständen für das Seetagebuch sind in der Bekanntmachung weitere Tatbestände enthalten, die in das Maschinentagebuch sowie unter bestimmten Voraussetzungen in das Öl- und Mülltagebuch eingetragen werden müssen.

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