Auch für Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr wird die Gültigkeit der Schulungsbescheinigung verlängert
(ur) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit Datum vom 9. Februar 2021 die „Beförderung gefährlicher Güter; Verlängerung der Geltungsdauer von Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr“ bekannt gemacht (VkBl. 2021 S. 216).
Soweit Gefahrgutbeauftragte im Seeverkehr im Besitz von Schulungsbescheinigungen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sind, wird auf die Verfolgung eines Verstoßes nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 GbV als Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nummer 1 Buchstabe d GbV (§ 47 Absatz 1 des OWiG) verzichtet, wenn der Schulungsnachweis zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet und dessen Inhaber vor dem 1. Oktober 2021 eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 GbV bestanden hat.
Diese Vorgehensweise - abgestimmt mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) - ist befristet bis zum 1. Oktober 2021.
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