Das BMVI hat in der HNSPflichtVersBeschV Details zur HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung geregelt.
(mih) Deutschland will das Internationale Übereinkommen […] über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen; HNS = Hazardous and Noxious Substances) ratifizieren. Es soll die außervertragliche Haftung für Schäden aus der Beförderung gefährlicher Güter auf See regeln.
In diesem Zusammenhang hatte der Bundestag vor Kurzem das Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Gesetz – HNSG) beschlossen und mit Datum vom 16. Juli 2021 bekannt gemacht (BGBl. 2021 I S. 3079); darin enthalten ist u.a. eine seit 27. Juli 2021 geltende Meldepflicht für bestimmte Unternehmen, die bestimmte Güter befördern oder empfangen.
Mit Datum vom 7. September 2021 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nun die Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung – HNSPflichtVersBeschV) bekannt gemacht (BGBl. 2021 I S. 4226). Sie regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung, die Gültigkeit und die Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung sowie das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung. Die Verordnung ist am 18. September 2021 in Kraft getreten.
Das HNS-Übereinkommen tritt erst in Kraft, wenn neben Dänemark, Kanada, Norwegen, Südafrika und der Türkei mindestens sieben weitere Staaten beigetreten sind.
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