Vorbereitungen zur HNS-Ratifizierung

Für Schiffe, die Gefahrstoffe transportieren, soll es künftig eine Versicherungspflicht geben

(ur) Die Bundesregierung beabsichtigt, das sogenannte HNS-Abkommen zu ratifizieren. Dazu hat sie mit Datum vom 3. März 2021 einen „Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs" (19/27215) vorgelegt. Das HNS-Übereinkommen regelt die Haftung und Entschädigung nach Unfällen von Seeschiffen, die HNS (Hazardous and Noxious Substances – gefährliche und schädliche Stoffe) transportieren.

Der Entwurf sieht vor, ein neues Stammgesetz, das Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher Güter und schädlicher Stoffe durch Seeschiffe (HNS-Gesetz), zu schaffen, das die Ausführungsvorschriften zum HNS-Übereinkommen 2010 enthält. Insbesondere soll eine Versicherungspflicht für Schiffe, die gefährliche und schädliche Stoffe transportieren, die unter das HNS-Übereinkommen 2010 fallen, eingeführt werden. Außerdem soll die Pflicht eingeführt werden, Importe von Stoffen, die unter das Übereinkommen fallen, zu melden und im Schadensfall Beiträge an den einzurichtenden HNS-Fonds zu entrichten.

Die Voraussetzungen für die Ratifikation des HNS-Übereinkommens 2010 sollen mit einem Gesetz geschaffen werden, dessen Entwurf die Bundesregierung am 3. März 2021 vorgelegt hat (19/27216): „Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 30. April 2010 zum Internationalen Übereinkommen vom 3. Mai 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See (HNS-Übereinkommen 2010)“.
Zur Erläuterung heißt es darin, das am 3. Mai 1996 in London verabschiedete Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See und das Protokoll vom 30. April 2010, welches in London am 25. Oktober 2011 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden sei, schüfen als HNS-Übereinkommen 2010 ein internationales Haftungs- und Entschädigungsregime bei Personen-, Sach- und Umweltschäden, verursacht durch Gefahrguttransporte auf See. Die internationalen Regelungen sollen in Deutschland geltendes Recht werden. Da sich das HNS-Übereinkommen 2010 auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehe, bedürfe es gemäß Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes zur innerstaatlichen Umsetzung eines Vertragsgesetzes.

Quelle: Heute im Bundestag (04.03.2021, Nr. 291)

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