Gültigkeit der Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte wird verlängert
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise Folgendes geändert:
RID 1/2021 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID -, vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Dänemark, Finnland, Italien, Lettland, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn sowie neu von Serbien.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Oktober 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben.
Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021.
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