Mit einem Leitfaden hilft das EBA bei der Erstellung von Sicherheitsberichten
(ur) Gemäß § 23 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV) sind Eisenbahnen des öffentlichen Eisenbahnsystems im übergeordneten Netz verpflichtet, dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) jährlich zum 31. Mai einen Sicherheitsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen verweist die ESiV auf die Regelungen der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme, konkret auf Anhang I Nummer 4.5.1.2 für Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. auf Anhang II Nummer 4.5.1.2 für Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Zu den inhaltlichen Anforderungen gehören gegebenenfalls auch die Schlussfolgerungen des Jahresberichts des Sicherheitsberaters (Gefahrgutbeauftragten) im Sinne des RID über die Tätigkeiten der Organisation auf dem Gebiet des Transports gefährlicher Güter.
Für die Erstellung von Sicherheitsberichten nach Artikel 9 (6) der Richtlinie (EU) 2016/798 bzw. § 23 der Eisenbahn-Sicherheitsverordnung hat das Eisenbahn-Bundesamt einen „Leitfaden Sicherheitsbericht“ erstellt, der kostenlos von der Internet-Seite der Behörde heruntergeladen werden kann und die Änderungen der am 17.06.2020 neu gefassten ESiV berücksichtigt.
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