Wege aus der Haftungsfalle

Risiko – Verursacht ein Unternehmen einen Schaden an Arten, Gewässern oder Boden, haftet es nach dem erst vor kurzem eingeführten Umweltschadens-gesetz, und das ohne Verschulden und Höchstgrenzen.

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(Martina Wunderlich, Aon Deutschland) Dicke Rauchschwaden, grelle Flammen und großflächige Leckagen werden gern gezeigt, wenn Unternehmen die Brisanz von Umweltschäden verdeutlicht werden soll. Fotos von zerstörten Anlagen und Gebäuden kommen hinzu. Irrtümlich nehmen daher viele Transportunternehmen an, dass für Umweltschäden nur Anlagenbetreiber auf Betriebsgrundstücken verantwortlich wären. Diese Unternehmen haben die Rechnung ohne das Umweltschadensgesetz gemacht (veröffentlicht im BGBl. Teil I S. 666 vom 14.05.2007, zuletzt geändert am 21.01.2013).

Denn das Umweltschadensgesetz (USchadG) geht alle Transporteure an, die gefährliche Güter gemäß § 2 des GGBefG transportieren. Das Gesetz hält für die ausdrücklich genannten Gefahrguttransporteure sogar die strengste Haftung bereit, die es im gesamten Umweltrecht gibt (über die Verschuldenshaftung hinausgehende Gefährdungshaftung). Diese Transportunternehmen haften somit für durch sie verursachte Umweltschäden mit empfindlichen Summen für die Wiedergutmachung.

Am Anfang des deutschen Umweltschadensgesetzes stand wie so oft Brüssel – die Stadt, in der die vielen unbequemen Richtlinien und Verordnungen entstehen, die dann mit Übergangsfristen oder auch unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der EU anwendbar sind. Für das Umweltschadensgesetz stand die Environmental Liability Directive (ELD) 2004/35/EG Pate. Die Richtlinie musste bis Mai 2007 in das jeweilige Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt sein. Nur vier der insgesamt 27 EU-Mitgliedstaaten hatten die Umsetzungsfrist eingehalten, Deutschland war nicht darunter. Österreich hat am längsten gebraucht (Bundes-Umwelthaftungsgesetz am 19.06.2009 veröffentlicht, zuletzt geändert am 08.02.2013).

Mittlerweile haben alle EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt. Insofern bestehen in den Staaten landesspezifische Rechtsnormen, welche die Anforderungen der Richtlinie festschreiben. In der Natur der Sache liegt es jedoch, dass EU-Richtlinien von den Mitgliedstaaten inhaltlich nicht in derselben Weise umgesetzt werden. Gerade bei der EU-Umwelthaftungsrichtlinie haben die Staaten in ihren landesspezifischen Rechtsnormen von möglichen Spielräumen reichlich Gebrauch gemacht.

Dadurch unterscheiden sich die Rechtsnormen in den einzelnen Staaten teilweise deutlich. Die Unterschiede liegen u.a. darin, für welche Tätigkeiten ein Unternehmen nach USchadG haftet oder ob ein Unternehmen verpflichtet ist, Versicherungsschutz für eventuelle Umweltschäden vorzuhalten. Beispielsweise bürdet die Umsetzungsrechtsnorm der ELD in Tschechien den Transporteuren seit 01.01.2013 eine Pflicht zur Versicherung von Umweltschäden auf (vgl. § 14 in Act No. 167/2008 vom 22.4.2008, zuletzt geändert im Juni 2012).

Was bedeutet dies nun für Unternehmen mit mehreren Standorten in Europa? Die Betriebe müssten auf jeden Fall sehr gute Kenntnisse der jeweiligen Rechtsnormen an den einzelnen Standorten besitzen. Genau dies ist aber laut jüngster Studien der EU nicht der Fall. Unkenntnis schützt die Unternehmen bekanntlich jedoch weder vor Strafe noch vor Insolvenzen. Mit ihrer Unkenntnis gehen den Unternehmen vielmehr Chancen im Wettbewerb verloren, denn ein Umweltschaden ist auch immer ein Ereignis mit ungewollter Publicity.

Im Folgenden beleuchten wir daher zunächst die wichtigsten Punkte des deutschen Umweltschadensgesetzes. Neben den 14 Paragrafen, welche die Begriffsbestimmungen, Anforderungen und Fristen des USchadG enthalten, ist insbesondere der Anhang 1 von Bedeutung. Dieser Anhang enthält eine Liste von "Beruflichen Tätigkeiten". Werden Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr solcher Schäden durch eine dort aufgeführte berufliche Tätigkeit verursacht, dann haftet der für die Verursachung Verantwortliche, ohne den Schaden verschuldet zu haben.

Verantwortlichkeiten

Verantwortlicher ist nach § 2 Nr. 3 USchadG jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaber einer Zulassung/Genehmigung für eine solche Tätigkeit oder der Person, die eine solche Tätigkeit angemeldet oder notifiziert, und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat.

Berufliche Tätigkeiten im Sinne von § 2 Nr. 4 USchadG sind alle Tätigkeiten, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt werden, unabhängig von ihrem Erwerbscharakter. Insofern sind alle, die am Wirtschaftsleben teilnehmen, potenzielle Verantwortliche im Sinne des USchadG. Daher kann eine Gefahrenabwehr und/oder Sanierung auch von den einzelnen im Unternehmen tätigen Personen verlangt werden. Die berufliche Tätigkeit "Transport von gefährlichen Gütern" ist in Nr. 8 der Anlage 1 des USchadG genannt.

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Umweltschäden

Als Umweltschäden zählen gemäß § 2 Nr. 1 USchadG:

  • die erhebliche Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen laut § 19 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
  • die erhebliche Schädigung von Gewässern laut § 90 Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
  • die Schädigung des Bodens durch Beeinträchtigung der Bodenfunktion laut § 2 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz.


Umweltschäden können durch Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken hervorgerufen werden.

Arten und Lebensräume gemäß § 19 (2) und (3) BNatSchG sind in der Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG Art. 4 (2)) oder der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie (Anhänge II oder IV der Richtlinie 92/43/EWG) aufgeführt. Vogelschutz- und FFH-Gebiete werden als so genannte Natura 2000-Gebiete zusammengefasst.

Rund 15 Prozent der Landesfläche Deutschlands sowie 40 Prozent der marinen Fläche sind Bestandteil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Die rechtliche Sicherung der europäischen Natura 2000-Gebiete ist in Deutschland per Ausweisung von Schutzgebieten gemäß §§ 32-38 BNatSchG vorzunehmen. Als Schutzgebiete im Sinne des BNatSchG sind Naturschutzgebiete (§ 23), Nationalparke und Nationale Naturmonumente (§ 24), Biosphärenreservate (§ 25), Landschaftsschutzgebiete (§ 26) und Naturparke (§ 27) definiert (Definitionen siehe Info-Kasten).

Pflichten

Bei Umweltgefährdung bzw. eingetretenem Umweltschaden hat der Verantwortliche gemäß § 7 USchadG folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Informationspflicht gegenüber der Behörde (unverzügliches Unterrichten über bedeutsame Aspekte des Sachverhaltes),
  • Gefahrenabwehrpflicht (unverzügliches Ergreifen erforderlicher Vermeidungsmaßnahmen),
  • Sanierungspflicht (erforderliche Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen),
  • Kostentragungspflicht (Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen).


Die Sanierungsziele bei Umweltschäden sind in Anhang II der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG definiert. Unterschiede gibt es in der "primären", "ergänzenden" und "Ausgleichssanierung".

Können demnach die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder deren Funktionen mit einer "primären" Sanierung nicht mehr ganz in den Ausgangszustand zurückversetzt werden, ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, ggf. an einem anderen Ort einen Zustand der natürlichen Ressourcen und/oder von deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, dabei sind Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen.

Entstehen bis zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes zwischenzeitlich Verluste von natürlichen Ressourcen, wird eine so genannte Ausgleichssanierung vorgenommen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten natürlichen Lebensräume und Arten oder der Gewässer entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Wichtig für die Ausgleichssanierung ist, dass es sich um zusätzliche Verbesserungen der betroffenen geschützten natürlichen Lebensräume und Arten oder der Gewässer handeln muss.

Besonders brisant ist, dass diese Pflichten nicht nur von Betroffenen eingefordert werden können, sondern dass auch Umweltverbände die Behörden zum Tätigwerden auffordern können (§ 10 USchadG). Dieses im Gesetz harmlos mit "Tätigwerden" bezeichnete Vorgehen der Behörde kann unter anderem mit aufwändigen, langwierigen und somit kostspieligen Sanierungsmaßnahmen verbunden sein.

Kosten von Umweltschäden

Doch was kostet nun eigentlich so ein geschütztes Tier, ein Wald oder ein Fluss? Eine Praktikumsarbeit für die Münchener Rück aus dem Jahr 2005 nennt als Kostenbeispiel die Wiederansiedlung von 150 Auerhühnern. Innerhalb einer geschätzten Ansiedlungszeit von vier bis neun Jahren entstanden so Kosten von bis zu 90.000 Euro pro Jahr, die Anlage von Laichgewässern war mit bis zu 80.000 Euro pro Jahr etwas günstiger. Und die Wiederherstellung eines Bergwaldes kann schon mal bis zu 500.000 Euro pro Hektar kosten.

Aktuelle Zahlen liefert eine Kostenschätzung zur Umsiedlung der Tellerschnecke im Rahmen eines 100 Millionen-Bauvorhabens im Raum Hamburg. Das nur einige Millimeter große Weichtier verlor in den Augen der betroffenen Bauträger viel von seiner Niedlichkeit. Denn es mussten allein für geologische Erkundungen, Kosten für Vermessungen, Gutachten und sonstige Planungen bereits 300.000 Euro investiert werden. Die Umsiedlung selbst soll dann nochmal zirka 150.000 Euro kosten. Die bereits entstandenen sowie die Aussicht auf weitere Kosten führten zunächst einmal zum Ruhen der Erschließungsarbeiten.

Dass die Kostenskala bei der Beseitigung von Umweltschäden nach oben offen ist, macht auch eine Studie der französischen Regierung aus April 2010 deutlich. In der Studie wurden die Kosten für Schäden früherer Ereignisse aus Sicht des heutigen Umweltschadensrechts beleuchtet. Die Studie kommt zu dem Schluss, dass es in den letzten 15 Jahren allein durch die Verschärfung der Haftungssituation zu einer Erhöhung der Schadensummen zum Teil um das 400-fache gekommen ist. Hatte zum Beispiel der Brand eines Lagerhauses für Pflanzenschutzmittel im Jahr 1996 noch 16.000 Euro gekostet, müssten heutzutage, um alle Anforderungen aus den derzeit aktuellen Umweltgesetzen zu erfüllen, rund 6,5 Millionen Euro aufgewendet werden.

Versichern und Risikoreduktion

Aber kann man sich gegen Umweltschäden nicht einfach versichern? Die Frage ist mit einem "klaren Jein" zu beantworten. Es gibt zwar Versicherungsverträge, die grundsätzlich Versicherungsschutz für Umweltschäden nach dem USchadG bieten. Das mit diesen Versicherungsverträgen regelmäßig einhergehende "Kleingedruckte" ist jedoch nicht zu unterschätzen. So sind häufig nur Schäden aufgrund von plötzlichen unfallartigen Vorfällen (Störfälle) versichert.

Zudem war bislang die Höhe der im Schadensfall zu vereinbarenden Versicherungssumme schlecht zu prognostizieren. Oder wissen Sie im Voraus, ob sich der niedliche Wachtelkönig nach einem Brand ohne Weiteres an dem Ort, an dem Ihr Umweltschaden stattgefunden hat, wieder ansiedeln lässt, ob Sie eventuell eine teure Ausgleichfläche für seine Wiederansiedlung finden müssen und wie lange sich die Maßnahmen bis zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes hinziehen?

Mit den neu entwickelten Risikoanalysen der Abteilung Risk Control, Claims & Engineering (RCCE) des weltweit größten Versicherungsmaklers Aon werden solche Vorgänge zeitsparend abstrahiert. So erhalten Unternehmen eine Diskussionsgrundlage für die Festlegung und Prüfung risikoadäquater Versicherungssummen.

Für Unternehmen mit mehreren Standorten in Europa hat die RCCE ein europaweit anwendbares, computergestütztes und rechtsnormenübergreifendes System zur Bestimmung sogenannter "Umweltprioritäten" entwickelt. Dieses System nutzt Auswertungen diverser Geo-Informationssysteme, telefonische Audits mit Mitarbeitern sowie die Begutachtung ausgewählter Unterlagen von Unternehmen. Die auf diese Weise ermittelte Kennzahl für die Anlagen-, Stoff- und Tätigkeitsrisiken am Standort wird mit einer Umgebungsrisiko-Kennzahl verknüpft. Die Risikoerfassung wird damit ganzheitlich und führt zu einer Vergleichbarkeit unterschiedlicher Standorte eines Unternehmens. So erhält etwa ein Stückgutlager für Chemikalien, in dessen Umgebung sich keine schützenswerten Arten oder Lebensräume befinden, eine andere Risikokennziffer als gleichartige Läger in der Nähe eines Naturschutz- oder Wasserschutzgebietes.

Wie können sich Unternehmen nun am besten den Anforderungen des Umweltschadensgesetzes stellen? Die RCCE empfiehlt, sich genaue Kenntnisse über die geschützten Arten und Lebensräume in der Umgebung der jeweiligen Standorte zu verschaffen. Die Ergebnisse dieser Recherchen sollten dokumentiert werden, um im Schadenfall einen Beleg zu haben, dass sich das Unternehmen mit den neuen (Haftungs-)Risiken beschäftigt hat. In Zusammenarbeit mit dem betrieblichen Risikomanagement sollte dann diskutiert werden, ob die Sicherheitsvorkehrungen und die vorgesehenen Maßnahmen in einem Schadenfall für die ermittelten Risiken ausreichen.

Es sollte anhand von konkreten Schadenbeispielen diskutiert werden, ob nahe gelegene Schutzgebiete geschädigt werden und wie dies bzw. das Ausmaß solch einer Schädigung minimiert werden könnten. Ist das Risiko weder durch internes noch durch eventuell extern eingekauftes technisches Know-how weiter reduzierbar, sollte geprüft werden, ob die Versicherungsverträge das verbleibende Risiko aus dem Umweltschadensgesetz angemessen abdecken.

 

Vergleich der Schutzgebiete

Die im Text ähnlich klingenden Begriffe für Schutzgebiete sind in den angeführten Paragrafen des Bundesnaturschutzgesetzes ausführlich beschrieben. Vergleicht man die verschiedenen Schutzgebiete, lässt sich Folgendes skizzieren:

Ein Nationalpark ist ein klar definiertes, ausgedehntes und streng geschütztes Gebiet, das durch spezielle Maßnahmen vor schädlichen menschlichen Eingriffen und vor Umweltverschmutzung geschützt werden soll. Hier soll die Natur primär sich selbst überlassen werden.

Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind ähnlich wie Naturschutzgebiete zu schützen.

Biosphärenreservate sind Lebensräume für Pflanzen, Tiere und für Menschen. Sie sollen Modellstandorte zur Erforschung und Demonstration von Ansätzen zum Schutz und zu nachhaltiger, d.h. umweltverträglicher Entwicklung auf regionaler Ebene sein. Insofern dienen sie insbesondere dem Schutz der vom Menschen geschaffenen Kulturlandschaften. Sie setzen sich aus Natur- und Landschaftsschutzgebieten zusammen.

Naturschutzgebiete sind streng geschützte Gebiete für Pflanzen, Tiere und wertvolle Biotope. Hier können bestimmte Eingriffe in Form von Pflegemaßnahmen angezeigt sein, insofern ist eine menschliche Nutzung nicht per se ausgeschlossen.

Landschaftsschutzgebiete sollen die Nutzung unschädlicher für Natur und Landschaft machen; sie stellen einen Grundschutz dar. Landschaftsschutzgebiete werden meist in Landschaften ausgewiesen, die den Anforderungen an ein Naturschutzgebiet nicht gerecht werden.

Naturparke sind Regionen, in denen sich Mensch und Natur erholen können. Sie bewahren und entwickeln Landschaft und Natur und unterstützen einen naturverträglichen Tourismus. Sie werden überwiegend durch Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete gesichert.

(aus: gela 05/13, www.gefaehrliche-ladung.de)

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