Die BAM hat die Gefahrgutregeln zur Qualitätssicherung bei der Herstellung und Überwachung von Gefahrgutverpackungen überarbeitet.
(mih) Die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat die Revision 3 der BAM-Gefahrgutregel (GGR) 001 mit Datum vom 1. April 2014 im „Amts- und Mitteilungsblatt – Amtliche Bekanntmachungen“ der BAM (Band 44 – Ausgabe 1/2014) bekannt gemacht. Sie ist ab sofort anwendbar. Die BAM-GGR 001 trägt nun den Titel „Verfahren der Qualitätssicherung bei der Herstellung und Überwachung von Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmitteln (IBC) für den Transport gefährlicher Güter“. Bislang lautete der Titel „Verfahren der Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Verpackungen“ (Revision 2 vom 5. Februar 2004).
Die BAM-GGR 001 beschreibt die Verfahren, um die Vorschriften für ein von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachtetes Qualitätssicherungsprogramm nach Unterabschnitt 6.1.1.4, 6.3.2.2, 6.5.4.1 und 6.6.1.2 ADR/RID/IMDG-Code sowie Teil 4 Kapitel 1 Ziffer 1.1.2 ICAO-TI anzuwenden. Sie berücksichtigt auch die Anwendung der Regelungen der Norm DIN EN ISO 16106 „Verpackung – Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter – Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen – Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001“.
Die BAM hat die GGR 001 komplett neu gefasst und strukturiert. Sie umfasst nun einen Allgemeinen Teil sowie die Teile A bis E, in denen jeweils alle Regeln für das jeweilige Betätigungsfeld zusammengefasst sind:
Ergänzend werden in Kürze noch der Anhang 1 „Prüfungen und Prüfhäufigkeiten – Musterregelungen für Prüfpläne“ sowie Musterformulare und -vorlagen zum Download bereitgestellt. Letztere sind zwar nicht verpflichtend anzuwenden, sollen das Anerkennungsverfahren jedoch beschleunigen.
Die Prüffrequenzen für die herstellereigene Kontrolle der Serienproduktion (künftiger Anhang 1) befinden sich derzeit noch im Abstimmungsverfahren mit den Verbänden der Hersteller und Verwender von Gefahrgutverpackungen. Bis zur Veröffentlichung dieser neuen Prüffrequenzen finden die Vorgaben des alten Anhangs 3 Anwendung.
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